Die Textdokumente aus dem Eidbuch
pag. 61b
Änderung der Eidesformel für den Wächtereid auf der folgenden Seite 62 (von Schiffners Hand,
vermutlich 1729, vgl. Anmerkung pag. 65)
Notanda bey gegenwärtigen überstehenden (auf der Seite gegenüber stehenden) Eyde so zu ändern: anstatt der Worte /: und zwar zur Herbst- und pp. usq. biß 2 Uhr :/ soll es heißen: von
Michaelis biß Ostern von Abends 9 biß früh um 4 Uhr, und von Ostern biß Mich. von Abends
10 biß früh um 3 Uhr an denen vorgeschriebenen Orten
pag. 62
Juramentum Excubitorum denuo correctum. (Um 1690)
Ihr sollet zu Gott dem Allmächtigen, Schöpfer Himmels und der Erden geloben und schweren, daß E. E.Rath, Gerichten und ganzer gemeinen Stad Borna, Ihr getreu, gehorsam und
gewärttig seyn wollet, euere Euch anbefohlene Wache und Dienste zu Tag und Nacht treulich und fleißig verrichten, alle Stunden /: und zwar zu Herbste und Winterzeit von Abends
Neun biß früh umb vier, in Frühlinge und Sommer aber von 10 biß 3 Uhr :/ iedes mahl gewöhnlichermaßen richtig verkündigen, außschreyen und abrufen,
uff der Bürgerschafft Häuser und Wohnungen gute acht haben, auch da Ihr befunden würdet,
daß entweder solche zur Nachtzeit unbedachtsamb ufgelassen, oder von den unbändigen
Gesinde durch nächtliches außlauffen, geöffnet worden, eines iedweden, den dergleichen betriefft, alßbald anzeigen, wann uff der Gasse oder sonst von euch (etwas) gefunden wird, sofort in die Gerichte liefern, niemand etwas Veruntreuen oder
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dieblich endwenden, weniger durch Parthiererey oder sonsten arglistiger Weise an euch bringen, Vielweniger andern dergleichen zu thun gestatten, oder darzu Rath, That und Hülffe
leisten, sondern iedweden das seinige lassen, behüthen und bewahren helffen, auch ob Ihr
Verrätherey, Auffruhr, Auflauffs, oder anders dergleichen, daß gemeiner Stad und den Rathe
Schaden, Gefahr und Nachtheil zuwachsen möchte, Ihr erfahren, sehen oder verspühren, und
in denen Gassen, sowohl inn- alß außer der Stad, von Feuern oder andern sich etwas zutragen, oder von der Pursche groß Geschrey, Jauchzen, geprelle, Wezen mit den Degen oder mit
anderer Wehre und Waffen, wer die auch immer seyn mögen, getrieben würde, alßbald und
ungesäumet, dem Bürgermeister und Richter anzeigen, darneben dem Rathe und Gerichten
uff begebende peinliche oder andere unvermutende fälle, uff Ihr zureden, undt
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wenn sonsten eylende Noth vorfället, ieder Zeit mit euerer Wehre beyspringen, die Verbrecher zur gefänglichen Hafft unweigerlich bringen helffen, des Nachts wissendlich keinen
tumult verstatten, noch nachsehen, Vielmehr aber denselben so viel möglich Vorkommen,
auch unaußgesezt dran seyn wollet, daß die Thore zu rechter Zeit gesperret und verschlossen
gehalten werden, die Bier- und BrandteweinHäuser, sowohl in Hohen Festen, alß des Sontags, sonderlich frühe vor und unter der Predigt, und in übrigen sonsten des Nachts nebenst
den Gerichtsknechte fleißig besuchen, die Bier- und Brandeweingäste darauß fort- <soviel
jenes betrifft, in die Kirche und zum gehör göttliches Wortts, soviel aber dieses leztere
betrifft, selbige nacher Hause> (diese Passage wurde später gestrichen) treiben, dem Nachtsizen
und spiehlen, weder in Weinkeller noch sonsten anderswo in BierHäusern wieder die PoliceyOrdnung, und über verbothene Zeit <außer in denen zuweilen erlaubten Fällen> (Einfügung von Schiffners Hand) nicht nachsehen, denen Stadtpfeiffern und andern Spielleuthen
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