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Tappensches Familienbuch (1889)/233
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Tappensches Familienbuch (1889) | |
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Auf dem Umschlagbogen ist ferner bemerkt:
Testamentum
Frauwen Barbaren Tappen, weiland Hanßen Lubbern Seeligern
nachgelassener widwen.
Coram Dnis Commissariis Hanßen Hartigen und Rykard von
Harleßen auff dem Rhathausse zu Hildeßheimb den 19. May Ao. 1626,
Vormittags umb 10 Uhr eröffnet und publiciret,
In an- und beiwesenheit Herrn Mgri. Johannis Willerdings
und Johannis Beverborgs, welche vor sich und ihre respective
Haußfrauwen und drei Brudere erschienen.
8.
(Eheberedung zwischen Hans Tappen und Helena Thien, verwitwete Borchers, vom 17. April 1631.)
Actum Sontags Quasi modo geniti, war der 17. Aprilis Ao. 1631.
Ist im Nahmen Dero heiligen Dreyfaltigkeit zwischen dem Achtbaren uud Fürnehmen Hansen Tappen, Burgern Alter Stadt Hildesh. Breutigamb an einem, Und der Erbaren und Vieltugentsahmen Frawen Helena Thien, weilandt Henningk Borchers Seel, hinterlassener wittiben Braut Anderntheils, mit Ihrer Beiderseits selbst freiwilligen Beliebungk, auch Dero negstverwandter Freunde Rath, eine Christliche Ehehandtlungk furgenhommen, geschlossen und würcklich vollenzogen worden. Und so viell die zeitliche gutere und nahrungk betreffent haben Sie zue beeden Theilen ferner sich einer austrucklichen meinungk verglichen folgender gestalt und also:
Das obgemelte Wittibe Borchersche Ihrem ietzvertrauten Breutgamb hiemit und kraft dieses Erblich zue und Anfreyen thuet alle und iede Ihre haab uud gutter, beweglich und unbewegliche, hauss und hoff, Allermassen dasselbe im Kurtzenhagen hieselbst belegen, sampt allem eingethumb, haussgerath und Kleinodien, überall nichts davon aussbescheiden.
Darentkegen und hinwiederumb Ehegemelter Breutigam seiner Jetzvertraueten uud Kunfftigen Ehegattinn in reconpensationem dotis, Dessen Sie sich nach beschehener Copulation und Ehelicher Betbeschreitungk Erblich zuerfrewende haben soll, ebenergestalt sein Erb und eigenthumbliches Hauss und hoff sampt allen anderen seinen haab und guttern, bewegl. und unbeweglichen, Siegull, Brieffe, Baarschafften, Kleinodien und hauss Rath, Wie ehr dasselbe albereit hatt und noch ins Kunfftig durch Gottes miltreichen segen in Anwesender Ehe erringen und erwerben kan oder magk, überall nichts davon aussbescheiden.
Und so viell die Todtsfelle und Wiederkehrungk betreffendt ist verabschiedet, dass Leib umb Leib und gutt umb gutt gehen und gelten und sobalt nach beschehener Copulation und Ehelicher Bettbeschreitungk einn theill des Andern und also der uberlebte des verstorbenen theils Erbe seinn und Pleiben soll, Und wass beeden theilen, sowoll Breutigamb als Braut, durch begebende Todts oder Erbfelle, inss Kunfftig annoch Erblich ann und zuefallen mucht, soll Ihnen hiemit unbenhommen sondern beiderseits vorbehaltende verPleiben. Alles beiderseits Erbarlich uud auffrichtigk woll zue halten, getrewlich sonder list und gefehrde. Actum ut supra beiwesens Dero Ernvest Ehrengeacht und Erbaren Rudolffen Clages und mit und nebens dem Breutigamb Joachim Tappen Gogreffen zue Papenburgk und Curdten Luders, so als unterhendlere, thädingsleuthe und glaubhafften Zeugen hierzue sonderlich beruffen und erPetten.
Hans Tappe. In fidem Johannes JMeyer Nota-
Rudolff Clages mppria. rius Caes; nomine Curdten
Joachim Tappe. {{NE Luders subscripp.