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Tappensches Familienbuch (1889)/234

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Tappensches Familienbuch (1889)
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9.

(Schuldverschreibung des Rats zu Hildesheim für Sylvester Tappen über 1000 Rthlr. vom 15. Juli 1631)

      Wir B. und Rath der Stadt Hildesheimb uhrkunden und bekennen hiermit vor uns uud unsere Nachkommen, dass unsere zum WeinAmbte hieselbst Verordnete dem Erbarn uud Fürnehmen Hr. Gehrhard von der Mühlen, wonhafft zu Cöllen, 1000 Rthlr. Capital und 160 Rthlr. Zinse verhafft worden, weßhalber ietzgemelter der von d. Mühlen nicht allein offtermahls geschrieben, sondern auch in eigener Person sich anhoro begeben und umb Betzahluug fast hart angehalten, jha auch, weil diese gelder nicht uff Zinse außgeliehen, sondern von Ihme in ao. 1682 uff Wechsel uberschrieben und also vorlengst hetten hinwied betzahlt werden sollen, mit Arrest-Zwang gedrewet,

      Und aber zu Verhüetung solcher Verdriesslichkeit und befahrenden Schadens unser Weinschenck Sylvester Tappen uff unser beschehenes Anmhueten sich gegen obgedachten Gerhard von der Mühlen anheisig gemacht, auch deswegen seine schrifftl. Verpflichtung heraussstellen müssen, Dass er Ihme solche 1000 Rthlr. in nachbenendten zweyen Terminen, Nembl. fünffhundert Rthlr. uff Michaelis des negstkünfftigon 1639 Jahrs und die übrige fünffhundert Rthlr. folgenden 1640 Jahrs uff Michaelis, und zwar jeden Termin nebenst gebürlichem Interesse als Sechs pro cent abtragen und betzahlen wolle, Diejenige Zinse aber, so biss uff negst Künfftigen Michaelis fellig, sinnd von unsern jetzigen Weinhern sobalt abgeführet worden.

      Und weil mehrgedachter Der von der Mühlen zu keinen weitern Terminen, wie vleissig auch unsere zu dieser commission deputirte druff bestanden, sich behandeln lassen wollen, So haben wir endlich damit auch friedlich sein, in selbige zwo Termine consentiren und Sylvester Tappen dahin disponiren lassen müssen, dass er uber obbemelte Thausend Rthlr. und druff versprochene Zinse, auch unsern Weinhern ein Jährig Pachtgelt, Jedoch das Ihme druff gebüerliches Interee, Inmassen dem von der Mühlen geschiehet, guetgethan werde, vorheraus zu schiessen, sich anerpotten.

      Gegen solch sein Sylvester Tappens beschehenes Verpflichten und erpieten, consentiren wir hiemit, dass Ihme nicht allein mehrberüerte 1000 Rthlr. cum Interesse, Sondern auch was er über das unsern Weinhern vorschiessen müchte, an den künfftig betagten Pachtgeldern guetgethan und passirt werde, Gestalt, dan zu dem ende Er Sylvester Tappen und seine in auffgerichtetem Pachtcontractu mit verwahrte ehe und bruder(?) [:wan gleich die PachtJahre abgeflossen:] von unserer Weinschencke abzuweichen und der Stellung zu quitiren krafft dieses nicht schuldig sein sollen, Ess sey dan vorspecificirtes alles richtig abgerechnet und guettgethan oder ihm sonsten bahr hinwied betzahlet, und er und die Seinen also in diesem allen auffrichtig schadeloss gehalten, Getrewlich sonder gefehrde, Dessen zu uhrkunde, auch stetter Vesterhaltung haben wir mehrgemeltem Sylvester Tappen diese unsere Assecuration unterm StadtSecrret heraussgestellet.

      Datum den 15t. Julij Ao. 1638.


Concept.

Sylvester Tappen Versicherung über die
1000 Rthlr. cum Interee, So er Hr.
Gerhardt v. der Mühlen wegen des Wein-
Ambts zu zahlen uff sich genommen, und
was er sonsten mehr vorschiessen müchte.

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