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Tappensches Familienbuch (1889)/257

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Tappensches Familienbuch (1889)
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Statuten der Tappen'schen Familienstiftung.

      Für die von uns in Gemeinschaft mit unserm inzwischen verstorbenen Bruder Carl am 1. Juni 1863 gegründete Tappen’sche Familienstiftuug haben wir Endesunterzeichnete, Bürgermeister Theodor Tappen zu Goslar, Administrator Hermann Tappen zu Veckenstedt, Premier-Lieutenant im Ingenieur-Corps Adolph Tappen zu Strassburg und Buchhändler Wilhelm Tappen zu Stralsund, gegenwärtig folgende Statuten vereinbart nnd festgestellt:

I. Bestimmung der Stiftung.

§ 1.

      Die Stiftung hat die Bestimmung,

      a. im Bereiche der Familie Unterstützung zu gewähren, wo sie nöthig ist, und

      b. für Familien-Einrichtungen, welche zur Befestigung lebendigen Familiensinns geeignet sind, die erforderlichen Geldmittel zu beschaffen.

§ 2.

      Als Bereich der Familie gilt in Rücksicht auf die Stiftung - vorbehältlich eines auf Grund einstimmigen Beschlusses des Familienraths (§ 7) besonders zu vereinbarenden Beitritts auch anderer Linien der Tappen’schen Familie - nur die Nachkommenschaft unseres sel. Vaters, des Superintendenten Carl Tappen zu Elze, sofern sie den Namen Tappen führt, jedoch einschliesslich der Ehefrauen und Wittwen von Zugehörigen derselben.

      Ausnahmsweise können auch solche weibliche Familienglieder, welche durch Verheirathung aus der Familie ausgeschieden sind, unter besondern Umständen noch rücksichtlich der Stiftung als zum Bereich der Familie gehörig betrachtet werden.

§ 3.

      Die nach § 1 sub a zu gewährenden Unterstützungen können zum Gegenstande haben:

      a. Abhülfe oder Linderung von wirklichem Nothstand oder Mangel,

      b. Beihülfen zu den Kosten wissenschaftlicher, künstlerischer oder technischer Ausbildung oder Leistungen, sofern die Privatmittel der Beteiligten ohne Bedruck für sie dazu nicht ansreichen und der Zweck ihrer Aufwendung bei Berücksichtigung aller Umstände überhaupt Forderung verdient,

      c. Beihülfen zur Aussteuer weiblicher Familienglieder zu gewähren, sofern die Umstände dies angemessen erscheinen lassen,

      d. Wittwen- oder Waisenpensionen, Leibrenten, Lebensversicherungssummen und dergl. zu gewähren, auf Grund von besonderen Verträgen zu Gunsten einzelner Familienglieder (vgl. § 11 Absatz 3).

§ 4.

      Zu den im § 1 sub b gedachten Familien-Einrichtungen gehört zur Zeit

      a. Die wiederkehrende Abhaltung von Familientagen, behufs deren die damit verknüpften Kosten ganz oder theilweise auf die Stiftung übernommen werden können, soweit sie einzelnen Familiengliedern zum Bedruck gereichen würden, und

      b. die Unterhaltung des Familien-Erbbegräbnisses, deren Kosten - ebenso im Bedürfnissfalle die Kosten der Ueberführung der Leichen von Familiengliedern dorthin - nach Massgabe der Stiftungsurkunde vom 28. Aug. / 24. Oktbr. 1871[1] aus den Mitteln der Stiftung zu bestreiten sind.

      Die Verwendbarkeit der Stiftungsmittel auf andere oder noch neuzubegründende Familien-Einrichtungen ist durch einstimmigen Beschluss des Familienraths (§ 7) bedingt.

§ 5.

      Unter mehreren gleichzeitig auf die Stiftungsmittel erhobenen Bewilligungsanträgen bezw. Ansprüchen haben die Verwaltungskosten, die auf besonderen Verträgen beruhenden Leistungen nach § 3 sub d, und die Kosten der Unterhaltung des Familien-Erbbegräbnisses nach § 4 sub b den Vorzug.

      Den auf § 3 sub b und c, und auf § 4 sub a gestützten Bewilligungsanträgen gehen die auf der Bestimmung des § 3 sub a beruhenden vor.

  1. Abgedruckt unter Nr. 22 der Urkunden.
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