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Tappensches Familienbuch (1889)/258

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Tappensches Familienbuch (1889)
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II. Verwaltung der Stiftung.

§ 6.

      Die Verwaltung der Stiftung wird unter der in den nachfolgenden Bestimmungen geordneten Mitwirkung des Familienraths einem aus drei Familiengliedern bestehenden Verwaltungsrathe übertragen.

§ 7.

Der Familienrath begreift alle selbstständigen, männlichen, mindestens 25jährigen Familienmitglieder der nach § 2 hinsichtlich der Stiftung zum Bereich der Familie gehörenden Linien.

      Die Mitglieder des Verwaltungsraths werden entweder für Lebenszeit oder für eine bestimmte Reihe von Jahren von und aus dem Familienrathe gewählt. Es ist die Pflicht des Familien-Seniors, und eventuell der vorhandenen Mitglieder des Verwaltungsraths, im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern des letztern ungesäumt Ergänzungswahlen herbeizuführen und zu diesem Zwecke alle Mitglieder des Familienraths aufzufordern, ihre Stimmen binnen angemessen zu beraumender Frist bei ihm abzugeben. Zu einer gültigen Wahl bedarf es der absoluten Majorität der hiernach abgegebenen Stimmen.

      Es steht dem Familien-Senior im Einvernehmen mit den vorhandenen Mitgliedern des Verwaltungsraths zu, für die Ergänzungswahlen bei dem Familienrathe bestimmte Personen in Vorschlag zu bringen.

      Bei den Wahlen ist in der Regel dahin zu sehen, dass die Mitglieder des Verwaltungsraths verschiedenen Linien der Familie entnommen werden.

§ 8.

      Die Verhandlungen sowohl des Verwaltungs- als anch des Familienraths sind soweit als möglich auf mündlichem Wege zu Protokoll zu führen, vom Familienrathe namentlich durch Abhaltuug regelmässig wiederkehrender Familientage. Im übrigen tritt die schriftliche Form der Verhandlung ein.

      Familiengliedern, welche auf Familientagen am Erscheinen verhindert sind, steht es ebenfalls zu, ihr Votum schriftlich abzugeben. Zu diesem Behuf sind ihnen vor dem Familientage die Verhandlungsgegenstände rechtzeitig mitzutheilen.

§ 9.

      Der Familienrath hat das Recht der Aufsicht über die Geschäftsführung des Verwaltungsraths. Zu diesem Behuf hat letzterer demselben jederzeit über seine Beschlüsse und Handlungen die verlangte Auskunft zu ertheilen.

§ 10.

      Der Verwaltungsrath bestellt sich eins seiner Mitglieder zum Vorsitzenden, und sei es ein anderes oder dasselbe Mitglied zum Rechnungsführer der Stiftung.

§ 11.

      Die Gewährung der in den §§ 3 und 4 bezeichneten Beneficien gehört zu den Zuständigkeiten des Verwaltungsraths. Sie ist durch einstimmigen Beschluss desselben bedingt; es kann jedoch die fehlende Zustimmung eines Mitgliedes durch einen Mehrheitsbeschluss des Familienraths ersetzt werden.

      Die Bewilligung kann je nach den Umständen einmalig, für bestimmte Zeiträume, bis auf weiteres, oder für Lebenszeit erfolgen. Auch für Lebenszeit erfolgte Bewilligungen können jedoch nachträglich beschränkt oder zurückgenommen werden, wenn die Umstände, unter denen die Bewilligung erfolgt ist sich später wesentlich geändert haben.

      Zum Abschluss von Verträgen, wie sie der § 4 sub d bezeichnet ist ausser dem einstimmigen Beschlusse des Verwaltungsraths die Genehmigung des Familienraths mit einer Majorität von mindestens 2/3 seiner Mitglieder erforderlich.

§ 12.

Die Bewilligung von Beneficien darf nie in einem Umfange erfolgen, dass durch dieselben in Verbindung mit den Verwaltungskosten und den kraft vertragsmässiger Verpflichtung zu zahlenden Summen das Stammvermögen der Stiftung geschmälert wird.

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