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Tappensches Familienbuch (1889)/259
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Tappensches Familienbuch (1889) | |
Inhalt | |
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In der Regel darf die Summe jener Ausgaben jährlich den Betrag der aufkommenden Jahreszinsen vom Stiftungsvermögen nicht übersteigen.
Solange das Stiftungsrvermögen nicht den Betrag von 5000 Mark Reichssmünze erreicht hat, dürfen Beneficien, sofern sie nicht auf vertragsmässiger Verpflichtung beruhen, überhaupt nicht gewährt werden.
§ 13
Der Verwaltungsrath hat sich die Erhaltung des Stiftungsvermögens, insbesondere auch eine sichere Anlegung der Stiftungskapitalien, auf das Sorgfältigste und Umsichtigste angelegen sein zu lassen. Er wird nie aus den Augen setzen, dass, wenn die Fürsorge für die Erhaltung des Stiftungsvermögens durch diese Statuten in seine Hände gelegt wird, er damit, gegenüber der Familie eine ernste Verantwortlichkeit überkommen hat.
Sollte wider Verhoffen einmal ein Kapitalverlust eintreten, so hat der Verwaltungsrath die Verpflichtung, solches unter Darlegung des Sachverhalts dem Familienrathe zur Kenntniss zu bringen. Der letztere wird alsdann darüber, ob dem Verwaltungsrath dabei ein Verschulden zur Last zu legen sei, Beschluss fassen. Die Bejahung dieser Frage hat unter allen Umständen zur Folge, dass eine sofortige Neuwahl des Verwaltungsraths eintritt, wobei dessen bisherige Mitglieder jedoch wiedergewählt werden können.
§ 14.
Das mit der Rechnungsführung beauftragte Mitglied des Verwaltungsraths hat über die Verwaltung des Stiftungsvermögens genaue Rechnung zu führen und sie den beiden anderen Mitgliedern jährlich abzulegen. Erfolgt, über etwaige Monita derselben gegen die Rechnung keine Verständigung, so hat darüber der Familienrath zu entscheiden.
§ 15.
Dem Verwaltungsrath bleibt überlassen, für sich eine Geschäftsordnung zu beschliessen.
III. Schlussbestimmungen.
§ 16.
Es bleibt Vorbehalten, für die Stiftung die Rechte juristischer Persönlichkeit zu erwirken.
Sie wird nach aussen, namentlich vor Gerichten und sonstigen Behörden, durch den Verwaltungsrath vertreten.
§ 17.
Eine Abänderung dieser Statuten kann durch den Familienrath beschlossen werden, sie erfordert jedoch die Zustimmung von wenigstens 2/3 seiner Mitglieder.
§ 18.
Abgesehen vom Falle des Erlöschens der Familie ist eine freiwillige Aufhebung der Stiftuug durchaus unzulässig.
§ 19.
Sollte der Mannsstamm der bei der Stiftung betheiligten Linien der Tappenschen Familie (§ 2) aussterben, so ist die eine Hälfte des alsdann vorhandenen Stiftungsvermögens unter die sämmtlichen etwa vorhandenen cognatischen Descendenten unseres Vaters ohne Unterschied des Grades der Verwandtschaft in capita zu theilen, während die andere Hälfte - eventuell in Ermangelung solcher cognatischer Angehöriger das Ganze - als eine nach diesen Statuten zu verwaltende Stiftung auf den etwa sonst vorhandenen Mannsstamm anderer Linien der Tappen'schen Familie übergeht. Ist solcher nicht vorhanden, so fällt der cognatischen Descendenz unseres Vaters nach Massgabe der obigen Bestimmungen das ganze Stiftungsvennögen zu.
§ 20.
Sollte die Zahl der bei der Stiftung betheiligten selbstständigen, männlichen, mindestens 25jährigen Familienglieder (§ 7) auf drei oder weniger sinken, so bildet für die Dauer dieses Verhältnisses der Familienrath zugleich den Verwaltungsrath. -
Der allgütige Gott ohne Dessen Segen nichts ist nnd besteht, was da ist, Er segne die Absichten, welche uns bei Begründung dieser Stiftung geleitet haben, zu Nutz und Frommen unserer Familie bis in ferne Geschlechter!! -