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Sebastianusbruderschaft Hoeningen/Die Bruderschaftsregeln Buch 1
aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Die Bruderschafts-Regeln von 1822
- Quelle
- Buch 1 der Bruderschaft
- transkribiert von Klaus Hopmann
Wieder Erneuerung der Bruderschaft des Hl. Sebastians. Zu Hoeningen, am zweyten Februar achtzehnhundert zwey- und zwanzig, Diese Erneuerung soll Jährlichs am Pfingst- montag an der Schießruthen Öffentlich allen Brüdern Vorgelesen werden, um Sie Immer an ihre Pflichten und die Regeln der Bruderschaft Zu Erinnern,
Eingang
Da die im alten Hirtenbuche verzeichneten Regeln und Satzungen der Bruderschaft des Hl. Sebastians durch den Geist der Zeiten theils Veraltet, Theils gar nicht mehr anwendbar sind, so schlichen allgemach Neuerungen, Stets sich ändernde Gewohnheiten, und damit Unordnungen ein, welche das Brüderliche Band der Eintracht zu lösen, und wilden Wirrwar an die Tages Ordnung Zu setzen drohten, Was sonst Hauptzwecke war Religiösität und Brudersinn ward Nebenzweck – Eigennutz, Voellerey und Saufgelage begannen Hauptzwecke Zu werden, und die Bruderschaft ging mit schnellen Schritten ihrer moralischen Auflösung entgegen, Dis erwägend, den immer noch in sich guten Verein seiner Ursprünglichen Reinheit, und Gemeinnützigkeit, Zurückzuführen das lockere Band der Eintracht wieder Zu Befestigen, hat mann folgende Regeln, als Norm des erneuerten Vereins festgesetzt, und alle Brüder eingeladen durch persönliches Versprechen, und unterzeichnen deren genaue Befolgung anzugeloben, und Zu sichern. ------
- Regeln
I.
Die Bruderschaft besteht wie vorhin unter dem Schutz des Hl. blutzeugn Sebastiani,
II.
An jedem Quatember Sambstage soll eine Seelen Messe gesungen werden, der Jeder Bruder entweder persönlich, oder durch einen abgeordneten beyzuwohnen den Opfergang zu halten, und beym Verlesen dem Brudermeister einen Stbr, wenigstens Zur hinterlegung in die Bruderschafts Kasse einzu händigen verpflichtet ist,
III.
Ebenso soll es gehalten sein bey Jeder Begräbnismesse und soll Kein Jahrgeld ferner bestehen, und der ausblei- bende Vier Stüber Startgelder legen Im Weigerungsfalle wird er Von der Bruderliste weggestrichen ohne etwas rückfordern Zu Können.
IV.
Am Tage des Hl. Sebastians soll ein feierliches Hochamt mit einer kleinen passenden Anrede gehalten werden die Strafe des ausbleibens ist alsdann doppelt nehmlich acht Stbr, damit Jeder bewogen werde Zur Verherrlichung der Bruderschaft, und ihres großen Schutzpatrons des Hl. Sebastians alsdann persönlich Zu erscheinen,
V.
Im Falle ein Bruder mit Todt abgeht, soll die gesammte Bruderschaft Jedoch ohne das Sterbhauß Zu belästigen ihn Zur Beerdigung begleiten, doch nur dann wenn er in dem Bürgermeisteramt wohnhaft ist, Vorab geht der König alsdann der Bruderschafts Pedel in einem schwarzen Mantel mit rundem Flor umhangenen Hute, dann Tambour, und Pfeiffer, die gedämpft den Trauermarsch spielen, nun der fähndrich mit der Fahne, und der Hauptmann mit einem seitengewehr in der Seiten, Rückwärts auf der Schulter, die Fahne muß oben mit einem schwarzen Flor behangen sein, nach dem fähndrich geth der bestehende Könich mit seinem gefolge, dann der Verwaltungs Rath der Bruderschaft Rangmäßig, nach diesem die übrigen Brüder, dann die Leiche, und Begleitungen,
VI.
Jedem Verstorbenen Bruder wird ausser obigen fünf Bestimmten Messen ein Seelen Amt gehalten und dieses wie die Fixen aus der Bruderschafts Kasse bezahlt, Jedoch muß Jeder Verstorbener Bruder des morgens Beerdigt werden, wo alsdann auch die begräbniß messe für Ihn gehalten wird, damit die übrigen Brüder nicht mehr als einmal Zu erscheinen Brauchen,
VII.
Bey der feierlichen Gottestrag muß die Bruderschaft Ver- einigt bleiben und gleich nach dem Könige und seinen Offizianten folgen – dies gilt Jedoch Von Höninigens eingepfarrten,
VIII.
Jeder Verein, der bestehen soll muß Gesetze haben, die Verbinden, Aufseher die leiten, und Verwalter die sein bestes besorgen,--- Deshalb wird folgendes festgesetzt,
IX.
Unstreitig ist der Hauptzweck der Brüderschaft Religion und Brüderliche Eintracht Zu befördern – dem Zeitlichen Hl. Pastore, als geistlichen Sittenrichter gebührt, allso die erste Stelle – Er seye Haupt-Dirigent der Bruderschaft, und soll Jeder ohne Ausnahme ihm Ehrfurcht, und geziemenden Gehorsam Zu erweisen Verpflichtet Seyn,
X.
Es soll ferner ein Verwaltungs Rath gebildet werden, der allein das Recht hat das nötige für die Bruderschaft anzuschaffen, die Jahr Rechnung Zu untersuchen und ab- zuschließen, die Ordnung des üblichen Vogelschießens festzusetzen, und weitere nötig befundene Verfügungen Zu treffen,
XI.
Dieser Rath soll bestehen: A/: aus dem Zeitlichen Hl. Pastore als Haupt Dirigenten B/: aus einem Amtmanne. C/: einem Vogte. D/: Sieben Schöffen, und, E/: Letztlich aus einem Schreiber.
XII.
Dieser Rath versammelt sich Von Rechts wegen am Tage des Hl. Sebastians, mit Jenem des Vogelschießens – Kann aber so oft Zusammen treten, als besondere Umstände es nötig machen, --
XIII.
Das Rechnungswesen über Empfang und Ausgabe führt ein, wo er nicht besteht, Zu erwählender Brudermeister, welcher Verpflichtet ist überdem die Aufträge Zu Vollziehen, so der Rath ihm zu geben für dienlich findet was falls ihm ein brüderbot oder Pedel Zugeordnet werden soll – das Salar dieser beiden, so wie die Obliegenheiten des letzteren Bestimmt ebenfalls der Verwaltungs Rath, --
XIV.
Die Glieder des Verwaltungs Rath tragen bey allen amtlichen Verrichtungen im rechten Knopfloche ein rothes Bändgen mit einem doppelten Kreuzweise Verschlungenen, der Brudermeister Jedoch nur mit einem einfachen Pfeile
XV. Vogelschiessen
Das übliche Vogelschießen geschieht am Pfingstmontage nach geendigtem Gottes dienste, oder nach Erfordernis an einem vom Rathe Zu bestimmenden Tage – Vor dem Schießen wird die Jahr Rechnung öffentlich untersucht, und abgeschloßen dann geschehen die freyen Wahlen der Rathsglieder, wo deren nötig sind, und andere – Endlich folgt die Aufnahme Neuer sich etwa meldender Brüder – alles nach folgenden tarifmässigen Bestimmung: Wer Amtmann wird Zahlt. in die Bruderschafts Kasse Vier Rthlr, Der Neue Vogt, Drey Rthlr, ein Schöffen Zwey Rthlr, und ein Neuer Bruder Dreyssig Stüber Köllnisch,
XVI.
Vor der Verloosung muß Jeder Bruder für drey Stüber einen Schuß nehmen den er selbst, oder durch einen Stell- vertreter kann thuen lassen, im letztern Falle muß dieser Jedoch Vom Anfang bis zum Ende für ihn schießen,
XVII.
Die Verloosung soll nach folgender Art geschehen, Die Brüder treten in einen Zirckel, in dessen Mitte der Verwaltungs Rath, Ein Knabe mit Verbundenen Augen wird mehrmalen herumgeführt, geht als dann frey Bezeichnet dann denhenigen so der erste in der losen Ordnung schießen soll die Schöffen haben Jedoch die freyheit sich Vorzugs weise eine Nummer welche sie wollen in der Reihen folge Zu wählen,
XVIII.
Nun wird der Anfang des Schiessens ausgerufen, und jeder gewarnt sich Von gefährlichen Plätzen Zu entfernen weshalb auch der brüderschafts Pedel Jedem geschickt werden soll, um Kinder und alle Unvorsichtigen Zurück Zu weisen,
XIX.
Nachdem nun der Rath nochmals wird bestimmt haben aus welchen Gewehren geschossen, und wie geladen werden soll, wird ein Vorläufiges Gebet gehalten dann geschoßen Zuerst Vier freye Schüsse im Namen Seiner Königlichen Majestät unseres allgeliebten Landesherrn, um dann im Namen des Amtmanns, des Vogts, und Jenem des gewesenen Königs – dann folgen die andern Brüder nach Ordnung der Nummern Rücksichtlich aus art 17
XX.
Wer den Vogel abschießt, erhält ein vom Rath bestimmdes Gehalt – auf Jedes der Vier Vogelständer Stehen fünfzehn Stüber – dagegen ist der König gehalten,
- A/
- gleich nach abgeschossenem Vogel an einem ihm beliebigen
- Orte eine halbe ohm Bier der Bruderschaft Zum Trincken
- Zu geben, und Jedem Rathsylinde eine Bretzel, so wie
- den übrigen Offizianten,
- B/
- muß der König auf seine Kosten ein wenigstens Zwey
- loth schweres Schildgen Von Silber machen laßen und
- selbiges dem Rathe Vor dem Neuen Schießen Vorzeigen
- ist es zu leicht, oder nicht Vorschriftsmäßig so wirds
- Verworfen und er hat ohne Rückforderung wegen
- Entschädigung ein Neues herzugeben,
- C/
- muß er den nächstkünftigen Vogel, wie gewöhnlich,
- auf seine Kosten aufrichten laßen,
- D/
- Sollte es den Fall geben daß einer König würde
- welcher nicht in dem Bürgermeisteramt wohnhaft
- wäre, derselbige soll gehalten sein sich sein
- Domicil hier in der bürgermeisterei Zu wählen
- damit er den Pflichten und den Bestehenden gebräuchen
- des Königs genüge leisten kann,
XXI.
Sollen Vor dem Vogelschießen die Rathsglieder mit Trommel, Pfeiffe, und Fahne dazu abgeholt werden
XXII.
Unter der Schießruthe ist alles fluchen, heftige Zancken, und Hadern unter sechs Stüber Strafe Verboten – Im Wiederholungs falle wird die Strafe Verdoppelt, weiter- hin der Schuldige ausgestrichen, welches auch dann geschehen soll wenn er sich weigert, diese Strafe Zu erlegen,
XXIII.
Die im alten Kirchenbuche aufgezeichneten, aus gegen wärtigen Zeiten noch anwendbaren übliche, und hierdurch nicht wiedeprüfnen Regeln werden als nicht annullirt erklärt, worunter das aufzählen der Schilder gehört.
XXIV.
Endlich sind obige Regeln Streng Verbindlich, und Ver- -zichtet Jeder Bruder auf andern ihn etwa Stützende Verordnungen wie Sie immer Namen haben und unter wirft sich diesen Regeln und Strafen unbedingt, und Ohne Wiedersetzlichkeit, mit seiner Eigener unterschrift und Handzeichen ueber seinem Nahmen,
Anhang. nach dem amtsblatt stück 26. Jahr 1822 pagj 381.
ad n ͣ ͫ 5. Diejenigen Strafen, und Geldbusen, welche eine Gesellschaft zur erhaltung guter Ordnung und Verhütung der Gefahr unter sich einge- geführt hat, müssen erlegt werden, selbst wenn durch Contravention kein Nachtheil entstanden ist. ad n ͣ ͫ 7. Übertretung gegenwärtiger Vorschriften, so wie Wieder- setzlichkeit gegen Anordnung der ortsplizeybehörde wird vorbehaltlich härterer ahndung nach Gesetzes Vorschrift mit einer Polizeystrafe von 2 bis 5 thlr pr. Ctu geahndet.
Zusatz artickel verbindend von 1834 an.
Da darüber Streit entstanden ist, was der neue König dem offizier Korps tambour und Pfeiffer zu geben hat, so wird des falls festgesetzt, daß am Abend, wenn der Vogel abgeschossen wird, der König der obigen Begleitung nehmlich offizierkorps tambour & Pfeiffer ein kleines Abends Essen, und am Tage der allgmeinen Prozession ein anständiges Frühstück nehmlich Kaffee mit butterbrod, und mittags ein anständiges Essen wie sonst gebräuchlich gebe. [gez.:] F. Leuffen Pfarrer, G. Jompertz, Schmitz, P.J.Wolff, Siepen, Wistorff, Zurhoven
siehe auch