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Sebastianusbruderschaft Hoeningen/Die Bruderschaftsregeln Buch 4
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Die Bruderschaftsregeln §1 - §27 aus dem Buch 4 (undatiert)
Diese Bruderschaftsregeln sind undatiert.
Es kann jedoch angenommen werden, dass sie nach dem Jahre 1867 stammen, zumal anschließend eine Mitgliederliste folgt, die mit diesem Jahr beginnt.
Ordnung der Bruderschaft des Hl. Sebastian, Hoeningen
Quelle: Bruderschafts-Regeln aus dem Buch 4, Seite 3–14 transkribiert von Klaus Hopmann
[ undatiert ] Bei der undatierten Satzung im Buch 4 handelt es sich vermutlich um die Zeit nach 1867 , zumal die folgende Mitgliederliste, Seite 16, Nr.1 mit dem Zutritt von Pfarrer Lennartz am 7.6.1867 beginnt.
§ 1
Die Brüder stellen sich unter den besonderen Schutz des hl. Sebastianus und nehmen ihn zu ihrem besonderen Vorbilde
§ 2.
Zweck der Bruderschaft ist: a) Gegenseitige Ermunterung im Sinne des Herrn und Gebet des Einen für den Anderen. b) Den verstorbenen Mitgliedern wird ein anständiges Begräbniß gesichert, so wie für ihre Seelenruhe gebetet und hl. Messen dargebracht. c) Die erkrankten Mitglieder werden besucht und auf Verlangen unterstützt. d) Die Brüder kommen an zu bestimmenden Tagen zusam- men um sich gemeinsam zu freuen.
§ 3.
Jeder rechtschaffene, unbescholtene, männliche Einwohner der Pfarrgemeinde Hoeningen, der gesund ist, kann Mitglied der Bruderschaft werden, jedoch nicht unter dem vollendeten 21.ten Jahre. Vom 21.ten bis zum vollendetem 27.ten Jahre wird 1,50 M. von da bis zum vollendeten 35.ten Jahre 2,00 M. und von da bis zum vollendeten 40.ten Jahre 2,50 M. und über 40 Jahre 3,00 M. Eintrittsgeld bezahlt; wer über 50 Jahre alt ist, kann in der Regel keine Aufnahme finden. Einer der von auswärts zuzieht, auch wenn er über 50 Jahre alt ist kann in die Bruderschaft aufgenommen werden, falls er sich verpflichtet, auf die Krankenunterstützung zu verzichten und regelmäßig die monatlichen Krankengel- der zu entrichten; er muß ein Eintrittsgeld von mindestens sechs Mark zahlen. Die Anmeldung zum Eintritt in die Bruderschaft muß im ersten Jahre des Einzuges in die Gemeinde erfolgen. Die Aufnahme findet in den Quartalsitzungen des Vor- standes statt.
§ 4.
Wer in die Bruderschaft wünscht aufgenommen zu werden, ha sich beim Brudermeister anzumelden. Die wirkliche Aufnahme geschieht durch den Vorstand, wobei Stimmenmehrheit entscheidet.
§ 5.
Wenn ein Mitglied sich unwürdig beträgt, so kann er aus der Bruderschaft ausgeschlossen werden, worüber der Vorstand zu beschließen hat.
§ 6.
Wer freiwillig aus der Bruderschaft tritt, kann kann später nicht wieder Aufnahme finden.
§ 7.
Wer aus der Pfarrgemeinde Hoeningen verzieht und mit seiner Familie anderwärts Wohnsitz nimmt, hört auf Mit- glied zu sein. Wer nur zeitweilig die Pfarrgemeinde Hoeningen verläßt, z.B. als Dienstbote, Arbeiter u.d.m., bleibt Mitglied, wenn er seinen Verpflichtungen nachkommt. Muß ein Mitglied Soldat werden, so ist es für diese Zeit frei von allen Beiträgen und Strafen.
§ 8.
Wer aufhört Mitglied zu sein, freiwillig oder unfrei- willig, hat keine Ansprüche an das Vermögen der Bruderschaft noch auf Rückzahlung geleisteter Beiträge.
§ 9.
Der Vorstand besteht: 1) aus dem Präses, 2) dem Bruder- meister, 3) aus sechs Vorstandsmitgliedern, und 4) aus dem Schriftführer. Schon in den alten Statuten heißt es: „ Unstreitig ist der Haupt- zweck dieser Bruderschaft, Religion und brüderliche Eintracht zu befördern. -- Dem zeitlichen Herrn Pastor, als geistlichen Sittenrichter, gebührt also die erste Stelle. -- Er sei Haupt- Dirigent der Bruderschaft, und soll jeder ohne Ausnahme ihm Ehrfurcht und geziemenden Gehorsam zu erweisen verpflichtet sein.“ -- So soll es bleiben: Präses ist ohne Wahl immer der zeitige Pfarrer. Im Verhinderungs Falle ist der zeitige Vikar dessen Stellvertreter und dann auch stimmberechtigt. Der Brudermeister ist zugleich Rendant. Von den sechs Vorstandsmitgliedern müssen drei aus Hoeningen und Widdeshoven, und drei aus Ramrath und Villau sein. Der Brudermeister und die sechs Vorsteher werden alle drei Jahre am Feste des h. Sebastianus durch General- versammlung gewählt. Der Schriftführer wird vom Präses allein auf drei Jahre gewählt. Der Brudermeister wird mit unbedingter Mehrheit gewählt. Die wahl ist eine öffentliche, wenn kein Widerspruch erfolgt. Wird Widerspruch erhoben, so findet die Wahl des Brudermeisters durch verdeckte Stimmzettel statt. Ergibt die erste Abstimmung keine unbedingte Mehrheit, so findet eine engere Wahl unter den beiden Höchstbestimmten statt, bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem Präses zu ziehende Los wer als gewählt zu betrachten ist. Die sechs Vorsteher werden durch einfache Stimmenmehr- heit der Anwesenden gewählt. Die Wahl ist eine öffent- liche und erfolgt durch Aufstehen und Sitzenbleiben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem Präses zu ziehende Los. Tritt der Brudermeister aus irgend einem Grund aus, so hat die unverzüglich einzuberufende Generalversammlung die Neuwahl des Brudermeisters, wobei die bezüglichen Wahlvor- schriften zu beachten sind, für die noch übrige Zeit der drei Jahre vorzunehmen. Tritt einer der sechs Vorsteher aus, so ergänzt sich der Vorstand selbst für die noch übrige Zeit der drei Jahre. Der ganze Vorstand sieht sein Amt als Ehrenamt an und tut alle Arbeiten unentgeltlich. Der Vorstand wählt sich ein Mitglied, aber auf unbestimmte Zeit, zum Pedell, der für seine Bemühungen aus der Bruderschaftskasse bezahlt wird.
§ 10.
Der Vorstand hat allein das Recht, die nötigen Anschaffun- gen für die Bruderschaft, zu machen, die Jahres-Rechnung zu revidiren und abzuschließen, Ordnung beim Vogelschießen zu halten, Unterstützungen festzustellen, überhaupt anzuord- nen, was zum Nutzen und Frommen der Bruderschaft ist.
§ 11.
Der Brudermeister legt alljährlich vor dem Vorstande Rechnung ab an einem vom Präses jedesmal zu bestimmenden Tage.
§ 12.
Die vielleicht überflüssigen Gelder werden auf Verlangen des Vorstandes gleich nach der Rechnungsablage in die Barkasse niedergelegt, bis zur Zeit, wo sie wieder nötig sind.
§ 13.
Der Vorstand kommt regelmäßig alle Vierteljahre zusam- men, auf Wunsch auch öfter.
§ 14.
Die Mitglieder zahlen außer dem Eintrittsgelde jeden Monat 10 Pfg. Beitrag. Diese Beiträge werden von den sechs Vorstandsmitgliedern, resp. Sections-Vorstehern, beigeholt und dann an den Brudermeister abgeliefert. Wer mit der Zahlung seines Beitrages ¼ Jahr in Rückstand bleibt und auf eine schriftliche Anmahnung des Sections-Vorstandes bin- nen Monatsfrist vom Tage der schriftlichen Mahnungszu- stellung seine Rückstände nicht zahlt, wird als freiwillig ausgetreten betrachtet. Ebenfalls der, so sich weigert, die in den späteren Paragraphen angeführten Strafgelder oder Jahrgelder zu zahlen, wird, wenn er auf schriftliche Anmahnung hin, in Monatsfrist nicht zahlt, als aus der Bruderschaft freiwillig ausgetreten, betrachtet.
§ 15.
Am 20. Januar am Tage des des h. Sebastianus, wird ein feierlicher Gottesdienst gehalten für die Lebenden und Verstorbenen aus der Bruderschaft, wobei ein Opfergang stattfindet. An diesem Gottesdienste muß jeder Bruder unbe- dingt persönlich teilnehmen. Säumige zahlen 20 Pfg. Strafe. Zu diesem Gottesdienste wird jeder vorher eingeladen und empfängt bei der Einladung ein Kärtchen, worauf sein Name steht. Diese Kärtchen wird persönlich (keine Stellvertretung) beim oder nach dem Gottesdienste an den Brudermeister abge- geben, um so das Erscheinen zu controlliren.
§16.
An je einem Tage der 4 Quatemper-Zeiten ist ein See- lenamt für die verstorbenen Mitglieder, wobei alle Brüder, die kein Jahrgeld bezahlen, erscheinen müssen. Bei diesen Seelenmessen findet ebenfalls ein Opfergang statt. Zu diesen Messen wird den Mitgliedern, die kein Jahrgeld bezahlen, ein Kärtchen zugestellt, welches während oder nach der Messe vom Brudermeister in Empfang genommen wird. Säumige zahlen 10 Pfg. Strafe. Bei diesen Messen ist Stellvertretung zulässig, nur nicht durch Schulkinder; auch kann nicht Einer zwei vertreten und also Einer nicht 2 Kärtchen abgeben.
§ 17.
Stirbt ein Mitglied, so findet Begräbnis und h. Messe für dasselbe um 9 Uhr statt und wird dieses aus der Bruderschafts- kasse bezahlt. Will die Familie außer diesem noch Feierliche- res z.B. Abholen durch Geistliche, Aufstellen von Ker- zen etc., so muß sie das selbst bezahlen.
§ 18.
Alle Brüder sind gehalten aus christlicher Pflicht einem ver- storbenen Mitbruder zu Grabe zu geleiten und der h. Messe für ihn beizuwohnen; hierbei kann zwar auch Ver- tretung stattfinden, nur nicht durch Schulkinder, doch wird wohl jeder Bruder wo möglich selbst erscheinen. Beim Abholen der Leiche darf das Sterbehaus nicht belästigt werden. Zum Begräbniß werden alle Brüder durch den Pedell eingeladen; die kein Jahrgeld bezahlen erhalten bei der Einladung eine Karte, welche bei oder nach der h. Messe abgegeben wird. Säumige zahlen 10 Pfg. Strafe.
§ 19.
Wer von der regelmäßigen Beiwohnung des unter § 16 und 17 aufgeführten Gottesdienstes wünscht entbunden zu sein, meldet sich dieserhalb beim Brudermeister an und bezahlt am Sebatianus-Tage dafür pränumerando 50 Pfg. Jahrgeld.
§ 20.
Wird ein Mitglied krank und beantragt Unterstützung, so hat es sich beim Bezirksvorsteher melden zu lassen. Die 3 Vorsteher des Ortes entscheiden dann, ob der Angemeldete wirklich krank ist; können sie sich nicht einigen, so entscheidet der ganze Vor- stand. Der betreffende Bezirksvorsteher muß seine Kranken wöchentlich wenigstens einmal besuchen, um ihm Trost zuzu- sprechen und ihm die wöchentliche Unterstützung zu bringen, dann aber auch schon darum, um zu ermessen, wann die Unter- stützung aufhört. Es wird den Vorstehern zur besonderen Pflicht gemacht, hierbei ja unparteiisch zu Werke zu gehen und nach Pflicht und Gewissen zu handeln und sich des Vertrauens, das die gesamte Bruderschaft bei der Wahl in sie setzte, würdig zu zeigen. Die Bezirksvorsteher haben über die vom Brudermeister empfangenen und an Kranke verab- reichten Gelder Notiz zu führen und bei den Quartal- Sitzungen dem Vorstande Rechnung zu legen.
§ 21.
Der Kranke, ohne Unterschied, reich oder arm, erhält vom Tage der Anmeldung an Unterstützung, wenn er es verlangt. Die Unterstützung ist auch für Alle gleich groß; wie groß dieselbe aber ist, wird bei den Quartal-Sitzungen des Vorstandes von diesem für das folgende Vierteljahr festgestellt.
§ 22.
Eine Krankheit von drei Tagen wird nicht in Anrechnung gebracht. Wer sich durch Schlägerei oder Schwelgerei eine Krankheit zuzieht, hat keinen Anspruch auf Unterstützung. Ein Mitglied, das Unterstützung erhält, darf bei Verlust der- selben, nicht im Wirtshause angetroffen werden.
§ 23.
Zweimal im Jahre kommen die Mitglieder zusammen bei einem Wirte, der aber Mitglied der Bruderschaft sein muß; es geht dieses mit Jahren bei den Wirten um. Bei dieser Gelegenheit wird Freibier seitens der Kasse an die anwesenden Mitglieder verabreicht. Die erste Zusammenkunft findet am Tage des h. Sebasti- anus, die zweite am Tage des h. Fronleichnamsfeste statt. Der Vorstand kann eine Aenderung in der Zeitbe- stimmung der beiden Zusammenkünfte eintreten lassen. Das Brudervogelschießen geschieht wo möglich am Pfingstmon- tage nach beendigtem Nachmittagsgottesdienste; nach Um- ständen kann dasselbe auch an einem andern vom Vorstande zu bestimmenden Tage geschehen.
§ 24.
Wer den Brudervogel abschießt, ist König für das folgen- de Jahr und erhält aus der Vereinskasse fünfzehn Mark, wofür er gar keine Verpflichtung hat.
§ 25.
Jedes Mitglied begibt sich des Rechtes auf den Ausspruch von Gerichts- und Verwaltungsbehörden zu recurriren in allen Fällen, z.B. wo Zweifel über Auslegung der gegenwärtigen Statuten entstehen; oder wo dasselbe glauben sollte, ihm sei Unrecht ge- schehen; jedoch hat dasselbe das Recht, aus den Mitgliedern sich zwei zu wählen, welche mit dem Brudermeister und zwei vom Vorstande zu bestimmenden Vorstandsmitgliedern da- rüber entscheiden und muß sich diesem Urteile fügen.
§ 26.
Zur Abänderung der Statuten [unleserlich] der General- versammlung erforderlich, in welcher mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten sein muß, und sich wenigstens zwei Drittel der Anwesenden bei der Abstimmung [unle-] [serlich] [unleserlich] gibt bei Stimmengleichheit in Generalversamm- lungen und Vorstandssitzungen, soweit im Statut nicht an- ders bestimmt ist, der Präses den Ausschlag. Die Generalversammlungen werden in der Kirche verkündigt, sowohl Ort und Zeit derselben.
§ 27.
Jedes Mitglied verpflichtet sich durch Unterschrift zur treuen Erfüllung vorstehender Statuten. _____ Der Schriftf. gez. Hansen
siehe auch
- Die Satzung von 1822
- Die Satzung von 1867
- Die Satzung von 1867 und eine etwas spätere Version im Vergleich