Lange
Zum Ersten
Der Sohn Christian Lange hat das Heergerät nach hießiger Stadt gewöhnlichen Statuten voraus genommen und dann noch bekommen:
Sattel, Zeug, Schwerd und so viel verhanden gewesen, von Zinne 2 Schüßeln und eine zinnerne Kanne,
An Betten und Leinen Geräthe, ein Unterbette, einen Pfühl, ein Bettgenstat, Küßen, und ein
Ober Bette, alles mit Zweymahl über Zügen und 2 Tüchern oder Leylachen (Leylaken), ingleichen 2 Tischtücher und 2 Hand Quelen.
mit welchem gedachter Sohn also abgefunden und zufrieden gewesen.
Zum andern
Johann Lange hatte seinen beiden Töchtern zur Ausstattung einer jeden 200 fl (zur Mithülffe)
bezahlet und ihnen nach erfolgtem großem Brande (anno 1700) aus seinen Mitteln ausgeholfen und Weiteres vorgestreckt. Deshalb soll der Sohn und Bruder Christian Lange zu seiner Mitthülffe oder Ausstattung ein Equivalent voraus bekommen und zwar 325 Gulden, vor
alles und jedes, damit er bey den Schwestern gleich wird, und zwar auf folgende Art:
100 fl 4 Scheffel Feld, der Quasten Berg genannt mit der Frucht, zwischen Andrä Liebigs
Erben und Gottfried Trabitij Feldern gelegen.
100 fl den sogenannten Sauhals Garthen, zwischen Michael Bieners selig Witben und Herrn
Rudolph Eschkens Gärthen innen gelegen.
25 fl die Nitzschken Wiese statt des Ehrenkleides (Hochzeitskleid) und Mahlschatzes, oder
so ihm diese Wiese nicht anständig, soll er 25 fl baar Geld dafür bekommen.
100 fl von einer gewißen aus dem Erbe aus gesetzten Schuld Post, bahr, Michael Meße ietziges 1709 ten Jahres, oder so bald solche erheblich seyn wird, und was daran an 100 fl anerheblich seyn würde, sollen und wollen, die beyden Schwestern, Frau Justina Papsdorffin und
Frau Johanna Dorothea Falckenhagin, ohne derer andern Erben Zuthun, zu Erfüllung solcher 100 fl mit einander gut machen.
Womit dieses also seine gäntzliche Richtigkeit (hat) und weiter unstreitig seyn soll.
Drittens
Das Wohnhaus im 1. Viertel der Stadt zwischen Gottfried Kuntzens sen. und Georg Christoph Försters Häusern innen gelegen, will die Witwe auf Lebenszeit behalten. Der Sohn
Christian kann, »sofern er mit der Frau Mutter schuldig, fromm und friedlich lebet, auch
darinnen wohnen, und sein Handwerk und Haußhaltung für sich betreiben, und die Hälfte zu
gnädigsten Gefällen und anderen Beschwerungen von diesem Hause mit beytragen: Nach
der Frau Mutter Gott gebe sel: Tode aber, soll er dieses Haus, laut sonderlichen Contract
darüber um 400 fl erb- und eigenthümlich in Besitz nehmen, und alß dann gleich 100 fl bar
geben, und darüber 300 fl 15 Jahre nacheinander, alle Jahr mit 20 fl terminlich bezahlen,
wovon er allemahl seinen 3ten Theil inne zu behalten hat. Sofern er aber in währender Zeit
sonst wo einfrey (?) hatte, daß dieses Hauß weiter verkaufft werden sollte, haben beyde
Schwestern sich den Vorkauff um solche 400 fl bedungen.«
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