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Fürstbistum Osnabrück/Landstände/Osnabrücker Ritterschaft

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Regional > Historische deutsche Staaten > Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation > Niederrheinisch-Westfälischer Reichskreis > Wappen Bistum Osnabrück Portal:Fürstbistum Osnabrück > Fürstbistum Osnabrück > Landstände im Fürstbistum Osnabrück > Die Ritterschaft im Fürstbistum Osnabrück

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Mittelalter

Der eigentliche und älteste Adel, d.h. die edlen Familien des Landes, die in den Urkunden als nobiles bezeichnet wurden, waren schon mit dem Ende des 13. Jahrhunderts fast vollständig ausgestorben und später gänzlich verschwunden. Auch die Zahl der Freien hatte sich in dieser Zeit vermindert. Als eigener, bis dahin zweiter Stand verschwanden sie gänzlich aus dem Bilde der Osnabrücker Verfassung und haben sich nur in den Freigerichten noch eine verfassungsmäßige Stellung behalten. Dagegen erlangte der bis dahin dritte weltliche Stand, also die unfreien Diener des Bischofs (servi, servientes, homines de familia) als sein kriegerisches Gefolge, das sonst nur dem freien Manne eigene Recht der Waffenfähigkeit und als Genossenschaft der Ministerialen auch die Ritterwürde und die Lehnfähigkeit.

Infolge des Eintritts einiger weniger später ausgestorbener Vasallen und freier Männer in den Kreis der Ministerialen gelang es diesen Letzteren nach und nach die Unfreiheit abzustreifen und die rechtliche Gleichstellung mit den freien Vasallen und den freigeborenen Ministerialen zu erreichen und schließlich durch Herrendienst und Ritterwürde die wirklich Freien zu überragen. Im Laufe des 13. Jahrhunderts erscheinen die Ministerialen des Stifts als korporative Vereinigung, ausgedrückt durch die Verwendung eines gemeinsamen Siegels, wenig später mit landständischen Befugnissen und schließlich als die Ritterschaft des Fürstbistums Osnabrück.

Die Bedingung zur Aufnahme in die landtagsfähige Ritterschaft war lediglich die persönliche Zugehörigkeit zur Dienstmannschaft des Fürstbistums Osnabrück. Gegen Belehnung mit Landbesitz oder Gefällen waren die Mitglieder dieser Ministerialenfamilien zum Dienste des Landesherrn und zur Verteidigung des Fürstbistums und seiner Burgen verpflichtet. Die Ministerialen erschienen auf den Landtagen, ohne dass in älteren Urkunden erwähnt wurde, welches Gut sie gerade besaßen und dass sie auf Grund eines bestimmten Besitzes ihr Landtagsrecht ausübten. Dieses war eben ein rein persönliches, nur an die Tatsache der Ministerialität und dann der ritterlichen Geburt gebundenes Recht.

Frühe Neuzeit

Die zum Kreis der Ritterschaft zählenden Familien waren bis in das 16. Jahrhundert hinein nicht exakt festgelegt. Während dieser Zeit wurde die Dienstmannschaft namentlich zu den Zusammenkünften angeschrieben. In den Protokollen und Landtagsbeschlüssen ist nach der Reihe der Ämter aufgeführt, wer aus jedem Amte geladen und erschienen war; die Sortierung erfolgte nicht anhand der Burgen, zu deren Verteidigung sie ursprünglich in erster Reihe berufen worden waren. Erst später fing man an, den Namen der Erschienenen deren Güter und Häuser hinzuzufügen. Allerdings ordnete Bischof Johann von Hoya im Jahre 1556 an, dass Matrikel der Landtagsfähigen aufzustellen seien, so dass dies nun allgemein geschah. Diese Verzeichnisse wurden dann den viel später angefertigten Ritterschaftsmatrikeln und den Verzeichnissen der landtagsfähigen Güter zu Grunde gelegt.

Auf diese Weise wurde das ursprünglich den Dienstleuten persönlich anhaftende Recht der Landtagsfähigkeit auf den Besitz bestimmter Güter übertragen. Dabei war die Qualität oder Ausstattung des Gutes selbst nicht relevant, d.h. es genügte, dass sie im Besitze einer einst zum Landtage berechtigten Personen gewesen waren, egal ob es nun größere Güter oder recht kleine Bauernhöfe oder Burgmannshäuser gewesen waren.

Für die Landtagsfähigkeit entwickelten sich Bedingungen hinsichtlich Abstammung und Besitz. Eine Ahnenprobe, die 1517 zunächst nur für die Mitglieder des Domkapitels de nobili baronum seu ex utroque parente de militari genere ac de legitimo thoro durch das päpstliche Privileg Leos X. eingeführt worden war, sollte ab 1651 nach einem Landtagsbeschluss auch für die Ritterschaft gelten. Dieser Landtagsbeschluss wurde allerdings vom Bischof nicht bestätigt. Es waren Aufschwörungsnachweise von 16 Ahnen aus turnierfähigen, ritterbürtigen und stiftsfähigen Familien vorzulegen.

Erst 1710 erneuerte eine Mehrheit der Ritterschaft den Beschluss auf Einführung der Ahnenprobe. Eine förmliche Bestätigung erhielt allerdings auch dieser Beschluss nicht, und die Ausgeschlossenen behaupteten stets, dass ihnen durch eine solche von einigen Rittern herbeigeführte, weder vom Bischof noch vom Kaiser bestätigte Neuerung die Landstandschaft nicht entzogen werden könne. Gleichwohl gelangte der Beschluss damals zur Durchführung und schon Bischof Ernst August II. aber auch Bischof Klemens August und die zuständige Land- und Justizkanzlei haben die Aufschwörung als bei der Ritterschaft eingeführt und hergebracht angenommen.

Die Ahnenprobe erforderte den Nachweis der Abstammung von 16 Ahnen aus turnierfähigen, ritterbürtigen und stiftsfähigen Geschlechtern unter Beifügung der Wappen und, wenn nötig, die Belegung durch beglaubigte Urkunden. Außerdem mussten vier mit dem Antragsteller nicht verwandte Mitglieder der Ritterschaft die Richtigkeit der Angaben durch einen in der Versammlung geleisteten Eid erhärten. Der in die Ritterschaft Aufzunehmende musste außerdem volljährig sein oder andernfalls vom Landesherrn die venia aetatis erhalten haben.

Bereits seit Mitte des 14. Jahrhunderts lag der Vorsitz der Ritterschaft beim Erblanddrosten, ein Amt, das ununterbrochen von Mitgliedern der Familie von Bar ausgeübt wurde. Das Amt war innerhalb dieser Familie an den Besitz des Hauses Barenau gebunden.

Nach dem Erblanddrosten folgten die beiden dienstältesten, ritterschaftlichen Landräte, gefolgt von der Johanniterkomtur zu Lage und den übrigen Mitgliedern nach dem Datum ihrer Aufschwörung. Jeder Ritter hatte nur eine Stimme, auch wenn er mehrere landtagsfähige Güter besaß. Eine Stimmenübertragung durch Vollmacht war unzulässig, denn jeder musste persönlich erscheinen. Auch diese Bestimmungen waren eine offenbare Folge davon und ein Beleg dafür, dass die Landtagsfähigkeit ursprünglich nicht ein am Besitz haftendes sachliches, sondern ein persönliches Recht war.

Uniform

Die landtagsfähige Ritterschaft hatte eine Uniform, die aus einem roten Rock mit schwarzsamtenen, mit schmaler Goldstickerei versehenen Aufschlägen und Kragen und weißen Unterkleidern bestand.

Landtagsfähige Rittergüter

Bis Ende des 18. Jahrhunderts gab es 72 landtagsfähige Güter, von denen allerdings oft mehrere in einer Hand waren. Auch zwei geistliche Mitglieder, der Komtur der Johanniterkommende Lage und der Komtur der Deutschordenskommende in der Stadt Osnabrück, gehörten der Osnabrücker Ritterschaft an.

Die landtagsfähigen Rittergüter waren im Anfang des 19. Jahrhunderts folgende:[1]

  • Im Amt Iburg: Honeburg, Leye, Sutthausen (A, B), Wulften, Osthof, Harderburg, Astrup, Schelenburg, Altschledehausen, Stockum (A, B), Bissendorf, Ledenburg, Brinke, Dratum, Borgloh, Willenburg, Bollen, Palsterkamp, Kommende St. Georg in Osnabrück.
  • Im Amt Grönenberg: Gesmold, Sondermühlen, Laer, Schmallage, Bruche, Ostenwalde, Huntemühlen (A, B), Overkamp, Auburg.
  • Im Amt Wittlage-Hunteburg: Ippenburg, Hünnefeld, Buddemühlen, Tappenburg, Wimmer, Kritenstein, Arenshorst (A, B), Streithorst, Schwege, Wahlburg, Schwegerhof, Kuhof, Antensburg, Langelage, Kaldenhof, Krebsburg.
  • Im Amt Vörden: Barenau, Rothenburg, Blankenburg, Rieste, Sögeln, Harenburg, Twistel, Kommende Lage.
  • Im Amt Fürstenau: Schlichthorst, Lonne, Wegemühlen, Loxten, Eggermühlen, Schleppenburg, Meppenburg, Osthoff, Bruchhausen, Horst, Schulenburg und die 10 Burgmannshäuser in Quakenbrück.

Rittersitze und Adlige Höfe

Rudolf vom Bruch führt in seinem Buch Die Rittersitze des Fürstentums Osnabrück die folgenden Rittersitze auf.

Amt / Ort Rittersitz
Amt Iburg Schloß Iburg
Amt Iburg Iburger Burgmannshöfe
Amt Iburg Poggenburg
Amt Iburg Rankenburg
Amt Iburg Burg Scheventorf
Amt Iburg Schleppenburg
Amt Iburg Bollen
Amt Iburg Ödingberge
Amt Iburg Remsede
Amt Iburg Wittenberg
Amt Iburg Willenburg
Amt Iburg Palsterkamp
Amt Iburg Borgloh
Amt Iburg Dratum
Amt Iburg Brinke
Amt Iburg Altenhage
Amt Iburg Rollage
Amt Iburg Crispinsburg
Amt Iburg Gartlage
Amt Iburg Mette
Amt Iburg Honeburg
Amt Iburg Eversburg
Amt Iburg Leye
Amt Iburg Dörenburg
Amt Iburg Haslage
Amt Iburg Schloß Sutthausen
Amt Iburg Wulften
Amt Iburg Osthoff
Amt Iburg Harderburg
Amt Iburg Sandfort
Amt Iburg Hetlage
Amt Iburg Schloß Monbrillant
Amt Iburg Brandenburg
Amt Iburg Bissendorf
Amt Iburg Holte
Amt Iburg Ledenburg oder Neue Burg Holte
Amt Iburg Stockum
Amt Iburg Burg Gretesch
Amt Iburg Astrup
Amt Iburg Feldmühlen
Amt Iburg Neuschledehausen
Amt Iburg Altschledehausen
Amt Iburg Schelenburg
Amt Grönenberg Stiftsburg Grönenberg
Amt Grönenberg Grönenberger Burgmannshöfe
Amt Grönenberg Drantum
Amt Grönenberg Laer
Amt Grönenberg Schmalenau
Amt Grönenberg Walle (auch Haus Plettenberg)
Amt Grönenberg Bruche
Amt Grönenberg Engelgarten
Amt Grönenberg Hustede
Amt Grönenberg Ostenwalde
Amt Grönenberg Diedrichsburg
Amt Grönenberg Huntemühlen
Amt Grönenberg Sondermühlen
Amt Grönenberg Vinkemühlen
Amt Grönenberg Overkamp
Amt Grönenberg Auburg
Amt Grönenberg Waringhof
Amt Grönenberg Bückeburg oder Bucksburg
Amt Grönenberg Broxten
Amt Grönenberg Gesmold
Amt Wittlage Stiftsburg Wittlage
Amt Wittlage Wittlager Burgmannshöfe
Amt Wittlage Senfdamm
Amt Wittlage Rumpeshorst
Amt Wittlage Hünnefeld
Amt Wittlage Buddemühlen
Amt Wittlage Ippenburg
Amt Wittlage Leuchtenburg
Amt Wittlage Wimmer
Amt Wittlage Krietenstein
Amt Hunteburg Stiftsburg Hunteburg
Amt Hunteburg Hunteburger Burgmannshöfe
Amt Hunteburg Schwege
Amt Hunteburg Streithorst
Amt Hunteburg Vinkenburg
Amt Hunteburg Borgwedde
Amt Hunteburg Fredeburg
Amt Hunteburg Krebsburg
Amt Hunteburg Langelage
Amt Hunteburg Antensburg
Amt Hunteburg Schlüersburg
Amt Hunteburg Wahlburg
Amt Hunteburg Stricksburg
Amt Hunteburg Schwegerhof
Amt Hunteburg Ruhof
Amt Hunteburg Caldenhof
Amt Hunteburg Arenshors
Amt Hunteburg Ovelgünne
Amt Hunteburg Tappenburg
Amt Vörden Stiftsburg Vörden
Amt Vörden Vördener Burgmannshöfe
Amt Vörden Harenburg
Amt Vörden Burg zu Hesepe
Amt Vörden Steinburg
Amt Vörden Remna
Amt Vörden Gut Sögeln
Amt Vörden Rothenburg
Amt Vörden Rieste
Amt Vörden Johanniter-Kommende Lage
Amt Vörden Blankenburg
Amt Vörden Rothenburg
Amt Vörden Barenaue
Amt Vörden Hassebrock
Amt Vörden Burg zu Schagen
Amt Fürstenau Stiftsburg Fürstenau
Amt Fürstenau Fürstenauer Burgmannshöfe
Amt Fürstenau Wegemühlen
Amt Fürstenau Lonne
Amt Fürstenau Schlichthorst
Amt Fürstenau Limbergen
Amt Fürstenau Bruning
Amt Fürstenau Eggermühlen
Amt Fürstenau Loxten
Amt Fürstenau Hamm
Amt Fürstenau Schleppenburg
Amt Fürstenau Osthoff
Amt Fürstenau Horst
Amt Fürstenau Goesburg
Amt Fürstenau Bruchhausen
Amt Fürstenau Meppenburg
Amt Fürstenau Twistel
Amt Fürstenau Burg Hinnkamp
Amt Fürstenau Schulenburg
Amt Fürstenau Wehlburg
Amt Fürstenau Möringsburg
Amt Fürstenau Mundelnburg
Amt Fürstenau Stiftsburg Quakenbrück
Amt Fürstenau Quakenbrücker Burgmannshöfe
Amt Reckenberg Stiftsburg Reckenberg
Amt Reckenberg Reckenberger Burgmannshöfe
Amt Reckenberg Außel
Amt Reckenberg Neuhaus
Stadt Osnabrück, Landesherrliche Wohnsitze Osnabrück Martinshof
Stadt Osnabrück, Landesherrliche Wohnsitze Osnabrück Petersburg
Stadt Osnabrück, Landesherrliche Wohnsitze Osnabrück Fürstbischöfliches Schloß
Stadt Osnabrück, Adlige Höfe St. Georgskommende der Ritter des Deutschen Ordens
Stadt Osnabrück, Adlige Höfe Hakenhof
Stadt Osnabrück, Adlige Höfe Hof von Moltke zu Wulften
Stadt Osnabrück, Adlige Höfe Glaenscher Hof
Stadt Osnabrück, Adlige Höfe Hof Oer zu Langelage
Stadt Osnabrück, Adlige Höfe Hof Dicklage zu Schulenburg
Stadt Osnabrück, Adlige Höfe Höfe Hammerstein zu Loxten
Stadt Osnabrück, Adlige Höfe Hof Reichmeister
Stadt Osnabrück, Adlige Höfe Hof Hammerstein-Gesmold
Stadt Osnabrück, Adlige Höfe Hof Biegeleben zu Limbgergen
Stadt Osnabrück, Adlige Höfe Hof Hammerstein zu Sögeln
Stadt Osnabrück, Adlige Höfe Hof von dem Busche zu Streithorst
Stadt Osnabrück, Adlige Höfe Hof von Grothaus zu Ledeburg
Stadt Osnabrück, Adlige Höfe Hof Shele zu Kuhof
Stadt Osnabrück, Adlige Höfe Hof von Schele zu Schelenburg
Stadt Osnabrück, Adlige Höfe Hof von Bar zu Barenaue
Stadt Osnabrück, Adlige Höfe Hof des Abtes Kloster Iburg
Stadt Osnabrück, Adlige Höfe Struckmanns Hof
Stadt Osnabrück, Adlige Höfe Hof von Korff zu Sutthausen
Stadt Osnabrück, Adlige Höfe Pothof
Stadt Osnabrück, Adlige Höfe Hof von Voigt (Wohnsitz Justus Möser)
Stadt Osnabrück, Adlige Höfe Hof von Voß zu Böckel
Stadt Osnabrück, Adlige Höfe Hof von Dincklage zu Osthoff
Stadt Osnabrück, Adlige Höfe Hof von Stael zu Sutthausen
Stadt Osnabrück, Adlige Höfe Hof von Morfey-Picard zu Krebsburg
Stadt Osnabrück, Adlige Höfe Hof von Diepenbrock zu Marl
Stadt Osnabrück, Adlige Höfe Corsicas Hof
Stadt Osnabrück, Adlige Höfe Hof von dem Busche zu Hünnefeld
Stadt Osnabrück, Adlige Höfe Hof von Nehem zu Sondermühlen
Stadt Osnabrück, Adlige Höfe Hof von Ostman von der Leye
Stadt Osnabrück, Adlige Höfe Hof von dem Busche zu Ippenburg
Stadt Osnabrück, Adlige Höfe Hof von Dorgelo

Komturen

Zudem gehörten der zur Ritterschaft

  • Komtur der Johanniterkommende Lage und der
  • Komtur der Deutschordenskommende in der Stadt Osnabrück .

Erblanddroste

Das Amt des Erblanddrosten ist ein erblich gewordenes Amt und kein landesherrlich verliehenes Amt und auch kein Lehen. Es sollte daher nicht mit sonstigen Erb- und Hofämtern verwechselt werden, denn es hatte sich zu einem rein ritterschaftlichen Amt mit der alleinigen Befugnis des Vorsitzes in der Ritterschaft und der damit verbundenen Obliegenheiten ausgebildet. Mit diesem erblichen Vorsitz in der Ritterschaft wurde die Bezeichnung einer ursprünglich und sonst dienstherrlichen Beamtung (Drost-Truchseß, dann allgemein Oberster) verknüpft, die vielleicht einem der ersten Träger die Führung der Ministerialität und ihre Vertretung gegenüber dem Bischofe und in seinem Rate verschafft hatte.

Das vom Erblanddrosten ausgeübte Recht der Ausstellung von Hodebriefen (Schutzbriefe für Freie zur Aufnahme in die landesherrliche Hode) steht mit dem Vorsitz der Ritterschaft (Ministerialität) insofern in ursprünglichem Zusammenhang, als die landesherrliche Hode identisch war mit der früheren Ministerialität. Hierbei drängt sich die Frage auf, ob nicht überhaupt die Erblanddrostenwürde aus der Hodegerechtigkeit zu erklären ist. Spangenberg nimmt als wahrscheinlich an, dass sie aus einer von den Baren erworbenen erblichen Vertretung der Ministerialität im „geschworenen Rathe" des Bischofs herzuleiten sei.[2]

Quellen

Genealogische Quellen

Historische Quellen

Zitierte Quellen

  1. Bär, Max: Abriß einer Verwaltungsgeschichte des Regierungsbezirks Osnabrück, Hannover und Leipzig, Hahn'sche Buchhandlung, 1901.
  2. Hans Spangenberg: Beiträge zur älteren Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte des Fürstenthums Osnabrück, in: 'Mittheilungen des Vereins für Geschichte und Landeskunde, Fünfundzwanzigster Band, 1900., Osnabrück, Kißling, 1901.

Weblinks

  • Landschaft des ehemaligen Fürstentums Osnabrück: Die Landschaft des ehemaligen Fürstentums Osnabrück war ursprünglich eine politische Institution, denn sie vertrat die Stände gegenüber dem Landesherren. Heute widmet sie sich der regionalen Kulturförderung und Identitätspflege und ist – im Verbund mit den fünf anderen niedersächsischen Landschaften – u. a. Träger der VGH Versicherungen.


Wappen des Fürstbistum Osnabrück Landstände im Fürstbistum Osnabrück (Portal:Fürstbistum Osnabrück)

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