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Fürstbistum Osnabrück/Landstände/Städte

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Inhaltsverzeichnis

Der 3. Stand im Fürstbistum Osnabrück - Die Städte

Ursprünglich bildete nur die Stadt Osnabrück den dritten Landstand im Fürstbistum Osnabrück.


Bär geht davon aus, dass erst kurz vor dem Ende des 15. Jahrhunderts die übrigen Städte herangezogen wurden[1], namentlich:

* Fürstenau
* Iburg
* Melle
* Quakenbrück
* Vörden
* Wiedenbrück

Teilnahme auf den Landtagen

Die Stadt Osnabrück stellte auf den Landtagen sieben Mitglieder, darunter

  1. beide Bürgermeister der Altstadt,
  2. der Bürgermeister der Neustadt,
  3. der Ratssenior des Magistrats der Stadt Osnabrück,
  4. ein Lohnherr,
  5. der erste Altersvorsitzende des Magistrats der Stadt Osnabrück,
  6. der zweite Altersvorsitzende des Magistrats der Stadt Osnabrück.

Außerdem durften auch ihr Syndikus und ihr Sekretär an den Landtagen teilnehmen.

Iburg, Melle und Vörden machten allerdings von ihrem Recht einen Abgeordneten zu den Landtagen entsenden zu dürfen keinen Gebrauch, da die Übermacht Osnabrücks wohl zu groß war. So schickten nur Wiedenbrück und Quakenbrück je zwei, sowie Fürstenau je einen Vertreter, allerdings blieben auch deren Abgeordnete häufig den Landtagen fern.

Besondere Eigenschaften, wie beim Zweiten Stand, der Ritterschaft, waren für die Mitglieder der Städtekurie (Collegium Civitatensium) nicht vorgeschrieben. Die Vertreter Osnabrücks hatten durch die städtischen Ämter bereits einen hinreichenden Ausweis. Demgegenüber mussten die Abgeordneten der übrigen Städte auf Verlangen den Beweis vorlegen, dass sie innerhalb ihres Magistrates gewählt worden waren.

Magistrat der Stadt Quakenbrück

In Quakenbrück bestand der Magistrat aus den adligen Burgmännern und dem Bürgerrat. Die Bürgmänner gehörten dadurch zum Magistratskollegium, dass sie im Besitz eines mit der Burgmannsgerechtigkeit versehenen, in der Stadt belegenen Hofes waren. Zuletzt waren dies zehn Höfe.

Zuletzt bestand der Bürgerrat aus 6 Personen:

  • aus dem Ratssenior, welcher die Stelle eines ersten Bürgermeisters einnahm,
  • aus dem Subsenior und
  • 4 Ratsverwandten.

→ Hauptartikel: Quakenbrück#Rat

Burgmänner und Rat stellten den Stadtsekretär an. In wichtigen Angelegenheiten wurde seit 1600 ein von der Bürgerschaft gewählter Ausschuss unter dem Namen der Sechszehner zugezogen. Die Wahl des Rates zu Quakenbrück fand jährlich, zunächst am 3. Januar, aber schon seit dem ersten Viertel des 17. Jahrhunderts am Tage nach Lichtmess statt. Zehn Tage vorher wurden die Burgmänner dazu eingeladen.

Die Sechszehner und der Stadtsekretär versammelten sich dazu auf dem Rathaus und die Sechszehner würfelten unter sich mit zwei Würfeln diejenigen vier als Wahlherren aus, die die niedrigste Augenzahl geworfen hatten. Diese vier wählten dann fünf Körherren, davon drei aus dem Sechszehnerkollegium und zwei angesessene Bürger, aus der St. Annenhalbstadt und der St. Antoniushalbstadt je einen. In gleicher Weise wurden in den einzelnen Jahren abwechselnd aus der einen Halbstadt zwei und aus der anderen ein Sechszehner gewählt.

Diese fünf Körherren wurden dann gemeinsam im Rathaus eingeschlossen und wählten mit Stimmenmehrheit die sechs Magistrate. Die Namen der Gewählten wurden auf einen Zettel geschrieben und den Burgmännern vorgelegt, nachdem der Stadtdiener das Rathaus auf Anrufen der Körherren aufgeschlossen hatte. Sodann wurden die erwählten Ratsherren herbeigeholt und, soweit neu gewählte darunter waren, sofort vereidigt.

Magistrat der Stadt Fürstenau

Das Magistratskollegium in Fürstenau bestand aus zwei Bürgermeistern, zwei Ratsverwandten, einem sogenannten Gemeinsmann und einem Stadtsekretär. Der Gemeinsmann hatte die Aufsicht über die Bürgergründe. Der Magistrat wurde jährlich am Dreikönigtage von einem Ausschuss der Bürgerschaft gewählt.

Magistrat der Stadt Melle

In Melle wurden die Magistrate nach einem Privileg des Bischofs Heinrich von Holstein aus dem Jahre 1443 zunächst als Bürgermeister, Schöffen und Rat bezeichnet.

Durch eine Verordnung Ernst Augusts I. vom 28. November 1694 wurde mit der bis dahin größeren Zahl von Magistratspersonen gebrochen, so dass der Magistrat fortan durch einen Bürgermeister, einen Richter und zwei Ratsherren gebildet wurde, von denen der älteste zugleich Lohnherr war. Die zu diesem Zeitpunkt im Amt Befindlichen Schöffen und Räte durften ihr Magistratsamt noch bis zu ihrem Tod ausüben.

Dieselbe Verordnung regelte auch das Wahlverfahren: Die nach dem Tode der Amtsinhaber bis auf drei übrig bleibenden Magistratspersonen sollten aus der Bürgerschaft sechs Personen bestimmen, welche selbst wiederum sechs Personen auszuwählen hatten. Diese sechs erwählten wählren dann eine Person in die Magistratsstelle, was den Beamten im Amt Grönenberg zur Bestätigung bekannt gemacht werden musste. Der Richter hatte zugleich die Sekretariengeschäfte zu besorgen.

Magistrat der Stadt Iburg

Iburg hatte zuletzt zwei Bürgermeister und vier Ratsverwandte, sowie einen Fleckenrichter. Nach einer Verordnung des Bischofs Franz Wilhelm vom 13. Dezember 1657 sollte die Wahl jährlich auf Johannis und zwar in derselben Weise stattfinden, wie es später in Melle eingeführt worden ist: sechs von den bisherigen Bürgermeistern bestimmte Personen wählten diejenigen sechs Bürger, welche die Wahl des Magistrats vorzunehmen hatten. Das Bürgerrecht in Iburg machte Franz Wilhelm von der Zugehörigkeit zur katholischen Kirche abhängig.

Magistrat der Stadt Vörden

Vörden begründete seine städtischen Gerechtsame auf ein Privileg des Bischofs Dietrich von 1387. Sie waren namentlich in Ansehung der Gerichtsbarkeit nicht gering. Im Privileg selbst war, wie auch in denen für Quakenbrück und Fürstenau, mehrfach auf das Stadtrecht von Osnabrück Bezug genommen. Der Magistrat bestand aus zwei Bürgermeistern, zwei Befehlshabern (später auch Assessoren genannt) und vier Ratsherren. Außerdem hatte Vörden einen Richter. Die Ratswahl fand alljährlich am Handgiftentage, dem 2. Januar, statt. Der abtretende Magistrat bestimmte aus seiner Mitte vier und aus der Gemeinde vier weitere Männer. Diese acht Personen erwählten die acht Ratsmitglieder und außerdem vier Gemeinsleute.

Der 3. Stand und seine Konfession nach dem Westfälischen Frieden

Die Bevölkerung der Städte war im Normaljahr 1624 in überwiegender Mehrzahl protestantisch. Von Osnabrück ganz abgesehen bestanden die Magistrate in Quakenbrück, Fürstenau und Vörden zu jener Zeit nur aus Protestanten. Für Fürstenau bezeugte 1637 der Gerichtschreiber Johann Glandorf in einer Eingabe an Bischof Franz Wilhelm von Wartenberg, dass von den Bürgern leider wenig katholisch sein. Gleichwohl bestand zu Franz Wilhelms Zeit die Absicht, das Bürgerrecht in jenen Städten von der Zugehörigkeit zur katholischen Religion abhängig zu machen. Vermutlich haben die Kriegsläufe den Erlass solcher Verordnungen an die Städte verhindert, denn die betreffenden Verfügungen für Iburg, Vörden, Quakenbrück und Fürstenau waren bereits für die Unterschrift vorbereitet, liegen aber unausgefertigt im Archiv des Geheimen Rates.

Weitere Flecken, die nicht der Kurie angehörten

Auch in den kleinen Ortschaften Ostercappeln und Bramsche wählten die Einwohner ihre eigenen Vorsteher.

In Ostercappeln fand die Wahl von zwei Bürgermeistern am Tage nach Neujahr statt.

Erst in den letzten Jahren des Bestehens des Fürstbistums Osnabrück suchte Bramsche eine gewisse Stadtgerechtigkeit zu erlangen. Seit alters übte der Flecken die freie Wahl seiner Vorsteher aus und entrichtete auch den Schatz unter eigener Verteilung auf die Bürger. Verschiedene Handwerksgilden waren dabei bevorzugt. Da die Einwohner aus Mangel einer gemeinen Mark hauptsächlich vom Handwerk, von Industrie und Handel lebten, baten die Vorsteher zur Hebung des Kredits und Aufnahme des Handels 1765 bei der vormundschaftlichen Regierung um Einführung einer ehelichen Gütergemeinschaft ein, der Hodefreiheit. Dabei handelt es um eine Art Gerichtsbarkeit für ihre Vorsteher und um Befreiung vom Trafikantengeld. Unter Ablehnung der drei letzten Wünsche genehmigte damals die vormundschaftliche Regierung die Gütergemeinschaft unter Ehegatten, die jedoch erst 1789 durch eine erneute Verordnung eingeführt wurde, da die Vorsteher die öffentliche Bekanntmachung 1766 unterlassen hatten.

Zitierte Literatur und Quellen

  1. Bär, Max: Abriß einer Verwaltungsgeschichte des Regierungsbezirks Osnabrück, Hannover und Leipzig, Hahn'sche Buchhandlung, 1901.


Wappen des Fürstbistum Osnabrück Landstände im Fürstbistum Osnabrück (Portal:Fürstbistum Osnabrück)

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